Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht
Nicht jede Rechnung muss eine E-Rechnung sein. Diese Seite listet alle Ausnahmen mit dem jeweiligen Paragrafen — und stellt gleich zu Beginn klar, worauf sie sich ausnahmslos nicht erstrecken.
Der Satz, der alles einordnet: Die Ausnahmen betreffen ausschließlich die Pflicht zur AUSSTELLUNG einer E-Rechnung. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt seit dem 01.01.2025 für alle inländischen Unternehmen — auch für Kleinunternehmer.
Die vollständige Liste
| Ausnahme | Rechtsgrundlage |
|---|---|
| Rechnungen an private Endverbraucher (B2C) | § 14 UStG |
| Kleinbetragsrechnungen: Gesamtbetrag bis 250 € (§ 33 UStDV) | § 33 UStDV |
| Fahrausweise für die Beförderung von Personen (§ 34 UStDV) | § 34 UStDV |
| Leistungen von Kleinunternehmern im Sinne des § 19 UStG (§ 34a UStDV) — die Empfangspflicht bleibt bestehen | § 34a UStDV |
| Nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Leistungen | BMF — FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung |
| Leistungen an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG) — Rechnungspflicht ja, E-Rechnungspflicht nein | BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (aktuell) |
| Steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Nichtunternehmer (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG) | BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (aktuell) |
| Fälle, in denen Aussteller oder Empfänger nicht im Inland (bzw. in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten) ansässig ist | BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (aktuell) |
Leistungen an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG) — Rechnungspflicht ja, E-Rechnungspflicht nein: Wird ein Umsatz sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich ausgeführt, geht die E-Rechnungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG vor.
Die drei praktisch wichtigsten Fälle
Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro
Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 € nicht übersteigt, dürfen immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden (§ 33 UStDV). Maßgeblich ist der Bruttogesamtbetrag der Rechnung, nicht die einzelne Position. Praktisch deckt diese Ausnahme einen großen Teil des Tagesgeschäfts in Handel und Handwerk ab.
Fahrausweise
Fahrausweise, die für die Beförderung von Personen ausgegeben werden, fallen unter § 34 UStDV und dürfen ebenfalls immer als sonstige Rechnung übermittelt werden.
Leistungen von Kleinunternehmern
Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind über § 34a UStDV dauerhaft davon befreit, E-Rechnungen auszustellen. Das ist keine Übergangsregelung, sondern eine Ausnahme in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Der Sonderfall ist ausführlich unter E-Rechnung für Kleinunternehmer behandelt.
Was trotz Ausnahme gilt: die Zustimmungsregel
Wo keine E-Rechnungspflicht besteht, ist Papier immer zulässig; ein anderes elektronisches Format braucht die (formfreie, auch konkludente) Zustimmung des Empfängers. Umgekehrt darf bei Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweisen und Kleinunternehmer-Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern eine E-Rechnung ohne Zustimmung verwendet werden. Wird ohne Pflicht eine Rechnung ausgestellt (z. B. steuerfreie Umsätze oder B2C), ist eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig.
| Situation | Papier | Anderes elektronisches Format | E-Rechnung |
|---|---|---|---|
| Kleinbetrag, Fahrausweis, Kleinunternehmer (B2B inländisch) | immer zulässig | mit Zustimmung | ohne Zustimmung zulässig |
| Keine Rechnungspflicht (z. B. steuerfrei, B2C) | immer zulässig | mit Zustimmung | nur mit Zustimmung |
Die Zustimmung bedarf keiner besonderen Form. Sie kann in einer Rahmenvereinbarung oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt werden, nachträglich erfolgen oder sich schlicht daraus ergeben, dass beide Seiten die Verfahrensweise praktizieren.
Was ausdrücklich nicht ausgenommen ist
Ebenso oft wie die Ausnahmen überschätzt werden, wird ihr Umfang falsch eingeschätzt. Das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 nennt ausdrücklich als erfasst:
- Inländische B2B-Umsätze zwischen im Inland ansässigen Unternehmern
- Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG)
- Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), wenn beide im Inland ansässig sind
- Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG)
- Reiseleistungen (§ 25 UStG)
- Umsätze mit Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
- Rechnungen an Unternehmer, die Kleinunternehmer sind oder ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen
- Teilweise steuerpflichtige / teilweise nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Leistungen — für den steuerpflichtigen Teil
- Leistungen, die aufgrund einer Option nach § 9 Abs. 1 UStG steuerpflichtig sind
Besonders leicht zu übersehen: Dass der Empfänger Kleinunternehmer ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, befreit den Aussteller nicht. Die Ausnahme des § 34a UStDV gilt für Rechnungen von Kleinunternehmern, nicht für Rechnungen an sie.
Und der Empfang?
Keine der genannten Ausnahmen erstreckt sich auf den Empfang. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können — auch dann, wenn es selbst nie eine ausstellen muss. Was dafür technisch genügt, steht unter E-Rechnungen empfangen.
Häufige Fragen
Welche Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?
Ausgenommen sind unter anderem Rechnungen an private Endverbraucher, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € Gesamtbetrag, Fahrausweise, Leistungen von Kleinunternehmern, nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Leistungen sowie Leistungen an juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer sind.
Bis zu welchem Betrag gilt die Ausnahme für Kleinbetragsrechnungen?
Bis 250 € Gesamtbetrag brutto (§ 33 UStDV). Solche Rechnungen dürfen immer als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden — auf Papier ohne Weiteres, in einem anderen elektronischen Format mit Zustimmung des Empfängers.
Betreffen die Ausnahmen auch die Pflicht, E-Rechnungen zu empfangen?
Nein. Sämtliche Ausnahmen betreffen ausschließlich die Pflicht, eine E-Rechnung auszustellen. Die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gilt seit dem 1. Januar 2025 ohne Ausnahme für alle inländischen Unternehmen.
Darf ich freiwillig eine E-Rechnung schicken, obwohl eine Ausnahme greift?
Zwischen inländischen Unternehmern ja, und zwar ohne Zustimmung des Empfängers — etwa bei Kleinbetragsrechnungen, Fahrausweisen und Rechnungen von Kleinunternehmern. Wird dagegen ohne Pflicht abgerechnet, etwa bei steuerfreien Umsätzen oder gegenüber Privatkunden, ist eine E-Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig.
Gilt die Pflicht bei gemischten Leistungen?
Ja, für den steuerpflichtigen Teil. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass die Pflicht auch dann gilt, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen ihr unterliegen — etwa bei teilweise steuerpflichtigen und teilweise nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreien Umsätzen.
Sind Vermieter von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?
Die Vermietung von Wohnraum ist nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei, sodass für diese Umsätze keine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung besteht. Wird dagegen zur Steuerpflicht optiert (§ 9 Abs. 1 UStG), greift die Regelung. Die Empfangspflicht bleibt in beiden Fällen bestehen.