E-Rechnung Kompass Geprüft an der Primärquelle

Über dieses Angebot

E-Rechnung Kompass ordnet die deutsche E-Rechnungspflicht anhand ihrer Primärquellen ein und vergleicht die Software, mit der sie sich umsetzen lässt. Der Anspruch ist schmal und dafür überprüfbar: keine Aussage ohne Fundstelle, keine Zahl ohne geprüfte Quelle.

Warum es dieses Angebot gibt

Beim Recherchieren zur E-Rechnungspflicht fällt eine Sache immer wieder auf: Zwei getrennte Pflichten werden regelmäßig vermengt. Der Empfang von E-Rechnungen ist seit dem 1. Januar 2025 verpflichtend — ohne Übergangsfrist und ohne Umsatzgrenze. Die Ausstellung beginnt erst 2027 beziehungsweise 2028. Wer nur die zweite Frist kennt, hält sich für nicht betroffen, obwohl er es längst ist.

Ähnliches gilt beim Softwarekauf. Ob ein Tarif E-Rechnungen erstellt, sagt nichts darüber, ob er sie auch empfangen kann — bei mehreren Anbietern liegen diese Funktionen in unterschiedlichen Stufen. Genau diese Angabe fehlt in den meisten Übersichten.

Wie hier gearbeitet wird

Rechtliche Angaben

Jede normative Aussage geht auf eine Primärquelle zurück: die Gesetzestexte in ihrer geltenden Fassung sowie die Verwaltungsanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen. Wörtliche Zitate sind als solche gekennzeichnet und mit Fundstelle versehen — bis auf die Randnummer oder den Abschnitt des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.

Verwendete Quellen:

Jede Seite trägt ein Prüfdatum. Was sich nicht belegen ließ, wird nicht behauptet: Zu einem künftigen transaktionsbezogenen Meldesystem und zu konkreten Bußgeldern bei Verstößen liegen derzeit keine an der Primärquelle belegbaren Angaben vor — deshalb stehen dazu hier keine Zahlen und keine Fristen.

Anbieterangaben

Preise, Tarifstufen und Formate stammen ausschließlich von der offiziellen Preisseite des jeweiligen Anbieters. Von 12 gelisteten Anbietern ist bei 7 der Preis auf diese Weise geprüft. Bei den übrigen steht bewusst keine Zahl — entweder weil kein öffentliches Tarifblatt existiert oder weil die Angabe nicht eindeutig auslesbar war.

Dasselbe gilt für Tarifstufen. Wo in den Tabellen „je nach Tarif — siehe Anbieter" steht, ließ sich die Zuordnung nicht zweifelsfrei belegen. Eine ungeprüfte Zahl wäre bequemer zu lesen, aber sie wäre eine Behauptung.

Was hier nicht passiert

Finanzierung

Das Angebot soll sich künftig über Partnerprogramme der vorgestellten Anbieter finanzieren. Derzeit ist kein solches Programm aktiv: Sämtliche Links zu Anbietern sind unverändert und enthalten keine Partnerkennung. Sobald sich das ändert, wird es an den betroffenen Stellen gekennzeichnet und in der Datenschutzerklärung dokumentiert.

Unabhängig davon gilt: Die Reihenfolge in den Vergleichen und die Angaben zu den Anbietern richten sich nach den geprüften Anbieterangaben, nicht nach einer Vergütung.

Wer dahintersteht

Betreiber ist die im Impressum genannte Gesellschaft. Das Angebot ist redaktionell unabhängig von den genannten Software-Anbietern und steht in keiner Verbindung zu ihnen.

Eine fachliche Durchsicht der zentralen Seiten durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater ist vorgesehen, aber noch nicht erfolgt. Sobald sie stattgefunden hat, wird sie auf den betroffenen Seiten namentlich ausgewiesen. Bis dahin gilt der Hinweis, dass es sich um allgemeine Informationen und nicht um Steuerberatung handelt.

Fehler gefunden?

Hinweise auf eine falsche Angabe, einen überholten Preis oder eine geänderte Rechtslage sind ausdrücklich willkommen — am hilfreichsten mit Fundstelle. Die Kontaktadresse steht im Impressum. Korrekturen an normativen Angaben werden im Änderungsverlauf dokumentiert.

Änderungsverlauf

Kommende Stichtage

  1. geplant

    Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz

    Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Kalenderjahr 2026. Die Übergangsregelung nach § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG endet am 31.12.2026.

    Quelle: § 27 Abs. 38 UStG

  2. geplant

    Ausstellungspflicht für alle übrigen Unternehmen

    Die verlängerte Übergangsregelung für Aussteller bis 800.000 € Vorjahresumsatz endet am 31.12.2027, ebenso die Zulässigkeit nicht konformer EDI-Verfahren.

    Quelle: § 27 Abs. 38 UStG

Bisherige Änderungen

  1. Wesentlich

    Zweites BMF-Schreiben zur obligatorischen E-Rechnung

    Das BMF ergänzt und ändert das Schreiben vom 15.10.2024 und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an. Zentrale Präzisierungen: Abgrenzung von Formatfehlern, Geschäftsregelfehlern und Inhaltsfehlern; Klarstellung, dass eine Datei mit Formatfehlern umsatzsteuerlich eine sonstige Rechnung ist; ausdrückliche Bestätigung, dass die Empfangspflicht auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2025, GZ III C 2 - S 7287-a/00019/007/243

  2. Ergänzung

    Zweite Änderung der GoBD

    Das BMF ändert die GoBD (Schreiben vom 28.11.2019, BStBl I S. 1269) erneut. Für die Aufbewahrung von Rechnungen außerhalb umsatzsteuerlicher Zwecke ist diese Fassung maßgeblich.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 14.07.2025, BStBl I S. 1502

  3. Wesentlich

    Empfangspflicht tritt in Kraft — ohne Übergangsfrist

    Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, unabhängig vom Umsatz und einschließlich Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt; ein gesondertes Postfach ist nicht erforderlich.

    Quelle: § 14 UStG i. V. m. UStAE Abschnitt 14.1 Abs. 5

  4. Ergänzung

    Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf acht Jahre verkürzt

    Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz sinkt die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege — darunter Rechnungen — von zehn auf acht Jahre (§ 147 Abs. 3 AO, § 14b Abs. 1 UStG). Zehn Jahre gelten weiterhin für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse.

    Quelle: § 14b Abs. 1 UStG / § 147 Abs. 3 AO

  5. Wesentlich

    Erstes BMF-Schreiben zur obligatorischen E-Rechnung

    Erste ausführliche Verwaltungsauffassung zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung im inländischen B2B-Bereich: zulässige Formate, Übergangsregelungen, Ausnahmen.

    Quelle: BMF-Schreiben vom 15.10.2024, GZ III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, BStBl I S. 1320